Im letzten Teil unserer Miniserie zu Kapitalmaßnahmen betrachten wir einen Fall, der seltener im Leben eines Aktionärs eintritt: die Barabfindung. In welcher Situation dieser Geschäftsvorfall wahrscheinlich wird und welche Formen man kennen sollte, ist das Thema des heutigen Wissensbeitrags.
Was ist eine Barabfindung?
Bei einer Barabfindung erhalten Minderheitsaktionäre eine finanzielle Ausgleichszahlung für den Einzug ihrer Aktien. Das Aktiengesetz in Deutschland und seine Pendants dazu im angloamerikanischen Raum garantieren, dass die Höhe der Abfindung nach fairen Maßstäben berechnet wird und angemessen ausfällt.
Grundsätzlich gibt es zwei Formen der Barabfindung: die freiwillige Barabfindung und den Squeeze-Out. Bei der ersten Variante haben Altaktionäre die Wahl, ob sie die Abfindung annehmen wollen oder ihre Anteile weiterhin behalten. Dagegen gibt es beim Squeeze-Out wenig Handlungsspielraum für Anleger.
Übernahmen als Auslöser
Auslösende Geschäftsvorfälle für eine Abfindung können Fusionen, Delistings oder Übernahmen sein. Übernahmeversuche erleben Beobachter des internationalen Börsengeschehens und Anleger immer wieder.
Hierbei wird zwischen friedlichen und feindlichen Übernahmen unterschieden. Friedliche Übernahmen werden auch als Akquisitionen bezeichnet und gelten als strategischer Schritt, um im Verbund mit dem neuen Unternehmen die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Synergien zu heben.
Bei feindlichen Übernahmen spricht man im Englischen von einem sogenannten „Takeover“. Wie der Name schon andeutet, vollzieht sich eine feindliche Übernahme gegen den Willen des Vorstands oder der Belegschaft. Ziel des feindlichen Investors ist es, die Kapitalmehrheit zu erreichen.
Wichtig: Das deutsche Aktiengesetz sieht seit 2002 vor, dass Großaktionäre beim Kauf von mehr als 30% der Anteile eines Unternehmens allen anderen Anlegern ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten müssen. Das Angebot kann die Form eines Aktientausches oder einer Barabfindung annehmen.
Was ist ein Squeeze-Out?
Mit der Ankündigung einer Übernahme oder einem konkreten Angebot steigt der Kurs des begehrten Unternehmens schlagartig an. Allein das Gerücht eines möglichen Takeovers kann die Kurse befeuern.
Es gibt allerdings Situationen, in denen ein Großaktionär die volle Kontrolle benötigt. Meistens steht dahinter die Absicht, das Unternehmen von der Börse zu nehmen oder eine Verschmelzung mit der eigenen Firma zu vollziehen. Auch eine Kapitalerhöhung kann nur mit der gesamten Kontrolle aller Stimmanteile erreicht werden.
Um diese Kontrolle zu erreichen, sieht das deutsche Aktiengesetz vor, dass der Großaktionär mindestens 95% der Anteile am Unternehmen halten muss. Erst ab dieser Höhe kann er ein Squeeze-Out veranlassen und die verbliebenen Aktionäre, meist Kleinanleger, aus dem Unternehmen herausdrängen. Übersetzt bedeutet „Squeeze-out“ wörtlich: herausdrücken oder herausquetschen.
Als Entschädigung für den Einzug der verbliebenen Aktien erhalten die Minderheitsaktionäre eine angemessene Entschädigung: die Barabfindung. Aufgrund strenger gesetzlicher Auflagen und der Möglichkeit zum Widerspruch mussten viele Großaktionäre in der Vergangenheit ihr erstes Angebot nachbessern und ein zweites nachlegen.