Newnote erwirbt CoinExchange; Cloud-Hashing kurz vor Start

Marc Rendenbach
05.05.14 um 7:30

newnote_logoDer Zeitpunkt, ab dem die Umsätze für Newnote Financial (WKN A1111P) ins Rollen kommen, scheint jetzt unmittelbar bevorzustehen: Freitagabend meldete der kanadische Digital-Geld-Spezialist die strategische Übernahme von CoinExchange, einer Android-basierten Trading-Applikation für den mobilen Handel mit Bitcoins. CoinExchange soll mit der selbst entwickelten PureTrade-Börse verknüpft werden und es Nutzern ermöglichen, Bitcoins und andere Kryptowährungen mobil über die Newnote-Plattform zu handeln. PureTrade befindet sich derzeit im Betatest und könnte bereits kurzfristig an den Start gehen. Lizenznehmer aus anderen Ländern werden die Plattform inklusive der nun erworbenen App unter eigenem Label betreiben können. CoinExchange erfahre eine «rapide wachsende Nutzerakzeptanz» und solle in mehreren Sprachen und weiteren populären Appstores angeboten werden.

Cash-Maschine Newnote Miners online!

newnoteminersStill und heimlich wurde Ende vergangener Woche auch der Cloud-Hashing-Service "Newnote Miners" zum Schürfen von Bitcoins ins Netz gestellt, welcher für Newnote zukünftig zur Cashcow werden soll. Mit der für 2015 angestrebten Kapazität von einem Petahash könnte Newnote Miners jährliche Umsätze im deutlich zweistelligen Millionenbereich liefern. Noch warten wir hier aber auf den offiziellen Startschuss.

Auch eher zufällig entdeckt wurde kürzlich ein offizielles Video der Canadian Securities Exchange, welches Newnote Financial mitsamt seiner Vision in rund zweieinhalb Minuten präsentiert. Den höchst sehenswerten Beitrag haben wir Ihnen weiter unten bereitgestellt. Nach einer leichten Konsolidierungsphase gehen wir im Zuge der anstehenden Produktstarts von wieder deutlich steigendem Handelsvolumen und einem stark anziehenden Aktienkurs aus. Mit gerade mal knapp 5 Millionen Euro Marktkapitalisierung ist dieses zukunftsträchtige High-Tech-Unternehmen aus unserer Sicht für Anleger immer noch überaus attraktiv bewertet, zumal das Hype-Potenzial nahezu unbegrenzt scheint. Die Masse hat noch immer keine Notiz von dieser Ausnahme-Story genommen - das dürfte sich sehr bald ändern!

Erklärung nach § 34b Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Der Autor erklärt, selbst im Besitz des hier besprochenen Finanzinstruments zu sein und dieses jederzeit veräußern zu können. Somit besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts.

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