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Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG – Wegfall vom Nettoprinzip?

Redaktion / 30.05.22 / 20:35

Heute freuen wir uns sehr, einen Gastbeitrag eines Community-Mitglieds zu veröffentlichen. Seit gut zwei Jahren heiß diskutiert: Die Verlustverrechnung für Optionen, Futures und Termingeschäfte im Allgemeinen hat sich geändert – und das dürfte für den Großteil der Anleger negativ ausfallen! Aber dazu kann Community-Mitglied „est4b“ mehr sagen, Bühne frei!

Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter anderem im § 20 Abs. 4 S. 5 EStG geändert.

Hierdurch wurden eine Beschränkung des abzugsfähigen Verlustes mit entsprechenden Gewinnen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (z.B. bei Optionsgeschäften) in Höhe von 10.000 € sowie ein eigener Verlustverrechnungskreis eingeführt. Diese Grenze von 10.000 € wurde später mit dem Jahressteuergesetz 2020 auf 20.000 € erhöht. Die neue Verlustbeschränkung gilt für Verluste, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2020 entstehen, § 52 Abs. 28 S. 25 EStG.

Begründet wurde diese Einführung mit dem spekulativen Charakter und der Hebelfunktion der Termingeschäfte (Siehe auch Bundestag Drucksache 19/15876 S. 61).

Hintergrund

Definition von Termingeschäften

Stillhalterprämien fallen im Einkommensteuerrecht unter die Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. EStG. Solche Einkünfte können dem Steuerpflichtigen aus dem Verkauf einer Call-Option oder einer Put-Option oder dem Handel und der Kombination mit Call- und Put-Optionen zufließen.

Unter einer Call-Option versteht man das Recht, einen Gegenstand (unter anderem eine Aktie) zu einem bestimmten Stichtag zu einem bestimmten Preis (Strike) zu kaufen. Bei einer Put-Option besteht das Recht darin, den Gegenstand zu einem bestimmten Preis zu verkaufen.

Hierfür wird eine Prämie vom Optionskäufer an den Verkäufer einer Option (Stillhalter) bezahlt. Dieser Stillhalter muss dann den vereinbarten Gegenstand liefern oder abnehmen. Es sind, als Grundgeschäft, vier mögliche Positionen möglich:

  • Kauf einer Kaufoption („long call“)
  • Kauf einer Verkaufsposition („long put“)
  • Verkauf einer Kaufoption („short call“)
  • Verkauf einer Verkaufsposition („short put“)

An der Börse besteht bei Aktien in der Regel eine Option aus dem Recht des Kaufes/Verkaufes von 100 Aktien.

Beim Optionshandel gibt es verschiedene Kombinationen mit unterschiedlichen/mehrfachen Call- und Put-Optionen mit gegebenenfalls unterschiedlichen Laufzeiten und Strikes. Hierbei wird durch die Kombination verschiedener Optionsgeschäfte versucht, mit einem begrenzten Risiko eine möglichst hohe Prämie zu erzielen.

Kombinationen verschiedener Optionen am sog. Bull Put Spread

Hier soll näher auf den sogenannten „Bull Put Spread“ eingegangen werden. Bei diesem verkauft der Stillhalter eine Put-Option an einer Aktie und erhält dafür eine Prämie. Um das Risiko eines Verlustes zu minimieren, wird eine zusätzliche Put-Option mit einem geringeren Strike gekauft.

Wichtig hierbei ist, dass die Optionen nicht einzeln gehandelt werden, sondern es wird beim Broker gezielt eine Optionskombination eingegeben, die erst dann ausgeführt wird, wenn eine gewünschte Differenz zwischen den beiden Put-Optionen herrscht. Dabei kommt es nicht auf den Preis der einzelnen Teile an. Es besteht somit immer ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verkauf der Put-Option und dem Kauf der geringen Put-Option.

Durch diese Kombination kann bei steigendem und stagnierendem Kurs, sogar bei einem sinkenden Kurs, bis zum ersten Basispreis jeweils die Differenz der Optionsprämien vereinnahmt werden. Gleichzeitig ist der Stillhalter gegen einen kompletten Absturz des Aktienmarktes abgesichert.

Das Nettoprinzip

Es gibt ein in § 2 EStG verankertes objektives Nettoprinzip, nach dem grundsätzlich nur die Nettoeinnahmen (also die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten/Betriebsausgaben) zum Abzug zugelassen sind. Im Steuerecht werden diese Nettoeinnahmen als Einkünfte bezeichnet. Zusätzlich gibt es noch das subjektive Nettoprinzip, mit dem die Besteuerung des Existenzminimums verhindert wird.

Mit der Beschränkung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG wird durch die auf 20.000 € beschränkte Verrechnung des entstandenen Verlustes mit entsprechenden Gewinnen gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen. Es werden Verluste, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, nicht zum Abzug zugelassen. In manchen Fällen kann die Steuer sogar den erzielten Gewinn deutlich übersteigen.

Allgemeine Zweifel an der Verlustbeschränkung

Verlustbeschränkung allgemein

Mit dieser Verlustabzugsbeschränkung wird zum ersten Mal versucht, gegen das objektive Nettoprinzip im Steuerrecht zu verstoßen.

Dieses in § 2 EStG historisch verankerte Prinzip bedeutet, dass nur die Reineinkünfte, also die Einnahmen (hier die positiven und negativen) abzüglich der damit zusammenhängenden Ausgaben (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) der Besteuerung unterliegen dürfen. Der Steuerpflichtige darf grundsätzlich nicht mit einem höheren Betrag besteuert werden, als ihm durch die Einkünfte zufließen.

Es gibt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Besonderheit, dass hier keine Werbungskosten in Abzug gebracht werden dürfen, insoweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer unterliegen, § 20 Abs. 9 S. 1 EStG. Bei den Verlusten aus Optionen handelt es sich aber nicht um Werbungskosten in diesem Sinne, sondern um negative Einnahmen bzw. Verluste.

Anhängiges Verfahren vor dem BVerfG

Der BFH sieht in seiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bereits die Einschränkung, Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen zu lassen, als verfassungswidrig an, BFH-Entscheidung vom 17.11.2020, VIII R 11/18.

Nach Ansicht des BFH ergibt sich hier kein einleuchtender Grund für diese Differenzierung zwischen Aktienverlusten und anderen Verlusten aus Kapitalvermögen (Orientierungssatz Tz. 2).

Tz. 36: Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 89, 132, Rz 39; in BVerfGE 145, 106, Rz 101, m.w.N.).

Tz. 52: Für eine strengere, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prüfung spricht auch, dass sich § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. oben unter B.III.2.d). Denn die vom Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Entscheidung, zwischen verschiedenen Kapitalanlageobjekten und -formen auszuwählen, wird dadurch beeinträchtigt, dass der Steuerpflichtige, wenn er aufgrund erzielter Verluste nicht mehr in Aktien investieren kann oder will, die endgültige Nichtberücksichtigung der erlittenen Verluste hinnehmen muss. Er wird von der durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bewirkten Verluststreckung deshalb dazu angehalten, seine Investition in die Verlustaktien auch dann nicht zu beenden, wenn die eingetretene Verlustsituation ihn ansonsten zum Ausstieg aus diesem Anlagesegment motivieren würde (vgl. Jochum in KSM, EStG, § 20 Rz H 65).

Tz. 53: § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG hält jedoch bereits einer Prüfung am Maßstab des Willkürverbots nicht stand. Die Regelung genügt daher erst recht nicht den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen (vgl. oben unter aa). Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung. Er ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen aufgrund qualifizierter Haushaltsrisiken (aaa) noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen (bbb) oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen (ccc). Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung kommt als Rechtfertigungsgrund ebenfalls nicht in Betracht (ddd). Der Steuerpflichtige kann der Ungleichbehandlung auch nicht durch ein zumutbares Verhalten ausweichen (eee).

Wenn es allerdings fraglich ist, ob diese Regelung nicht dem Grundgesetz entspricht, ist wohl ersichtlich, wie der BFH dann den Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, welches jetzt in § 20 Abs. 6 S. 5 EStG verankert wurde, auslegt.

Verfahren in der Praxis

Reales Beispiel des Autors

Die Tesla-Aktie stand am 04.11.2021 am Ende des Handelstages bei der Nasdaq bei 1.229,90 $. Es bestand an diesem Tag die Möglichkeit, eine Put-Option mit einem Strike von 895 $ für 5,19 $ zu verkaufen und eine Put-Option mit einem Strike von 890 $ für 5,00 $ zu kaufen. Beide Optionen haben einen Verfall am 12.11.2021, also acht Tage nach dem Kauf der Options-Kombination.

Kurzer Hintergrund zu diesem Vorgehen:
Durch diese Optionskombination wird saldiert eine Prämie von 0,19 $ * 100 Anteile = 19 $ eingenommen. Die Prämie darf in den Fällen behalten werden, wenn der Kurs der Tesla-Aktie in diesen acht Tagen nicht unter 895 $ fällt. Sollte der Kurs am Ende des 12.11.2021 sich zwischen 895 $ und 890 $ befinden, erhält der Stillhalter 100 Aktien von Tesla in sein Depot eingebucht, für einen Kaufpreis von 895 $. Sollte der Kurs unter 890 $ fallen, erleidet der Stillhalter einen Verlust von 100 Aktien * 5 $ - 19 $ (Prämie) = 481 $.

Da in diesem Fall aber ein Puffer des Strikes von 895 $ zum aktuellen Kurs von über 27% besteht, verbleibt es relativ sicher bei der Prämie (Anm. der Kurs von Tesla stand am Stichtag, den 12.11.2021 bei 1.033,42 $). Die Prämie von 19 $ pro Kontrakt wurde also als Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG vereinnahmt.

Alternative: keine Kombination

Es bestünde natürlich auch die Möglichkeit, nur eine Put-Option in diesem Fall zu verkaufen. In diesem Fall wurde eine Prämie von 519 $ pro Optionsschein fällig. Allerdings bestünde hier das Risiko, bei einem plötzlichen unerwarteten Ereignis (Black Swan), welches den Kurs der Tesla-Aktien um mehr wie 27% senkt (als Beispiel sei hier unter anderem an die Wirecard-Aktie oder die Corona-Pandemie und die Aktienkursentwicklung im März 2020 erinnert).

Aus genau diesem Grund wird die zweite Put-Option in diesem Model erworben, um das Verlustrisiko zu minimieren. Hierdurch wird bei solchen Geschäften auch das ursprüngliche Argument des spekulativen Charakters der Optionsgeschäfte, zumindest bei Kombinationen, widerlegt.

Steuerliche Auswirkung des Vorgangs (Ansicht des BMF)

Steuerlich wirkt sich dieser Vorgang wie folgt aus, es wird hier auf den Erlass „Einzelfragen zur Abgeltungssteuer“ vom 18.01.2016, BStBl. I S. 85 in der Tz. 35 verwiesen):

Der Verkauf der Put-Option führt zu einem Gewinn von 519 $, der Kauf der Put-Option zu einem Verlust aus Kapitalvermögen von 500 $, der abgezogen werden kann, da dieser unter den oben genannten 20.000 € liegt.

Nach Ansicht des BMF handelt es sich bei genau dieser Aktien-Kombination um zwei einzeln zu beurteilende Grundgeschäfte.

Steuerliche Auswirkung des Bull Put Spreads in der Praxis

Anders verhält es sich aber unter der Annahme, dass in diesem Fall nicht nur jeweils eine Option gehandelt wurde, sondern 10 Optionen. Zudem soll dieser Vorgang im Jahr 2021 insgesamt 25-mal erfolgt sein. Hierbei wird ein einheitlicher Umrechnungskurs von 1 € = 1,17 $ angenommen. Die Transaktionskosten sollen bei 2 $ pro Trade liegen.

In diesem Fall liegen folgende Einnahmen aus dem Verkauf der Put-Optionen vor:

25 Verkäufe * 10 Optionen * 100 Aktien * 5,19 $ abzüglich Kosten von 500 $ = 129.250 $ = 110.470 €

Es entstehen folgende Verluste aus dem Erwerb der Put-Optionen:

25 Käufe * 10 Optionen * 100 Aktien * 5,00 $ zuzüglich Kosten von 500 $ = 125.500 $ = 107.265 €

Nach dem objektiven Nettoprinzip (und auf dem Depot) sind Einkünfte in Höhe von 3.205 € entstanden.

Hierauf sind aber nach Ansicht der Finanzverwaltung folgende Einnahmen zu versteuern:
Einnahmen 110.470 € abzüglich (höchstmöglicher) Verlust 20.000 € = 90.470 €

Bei einem angenommenen Durchschnittssteuersatz von 35% wären dies 31.664 € Einkommensteuer auf Einkünfte von 3.205 €. Dies entspricht einem Steuersatz von 988%.

Zusammenfassung und Fazit

Steuersatz von 988%

Dieser Steuersatz widerspricht ganz klar dem objektiven Nettoprinzip. Unter der Annahme, dass dies die einzigen Einkünfte darstellen (gegebenenfalls mit dem Faktor 10 multipliziert), ergibt sich auch ein Widerspruch zum subjektiven Nettoprinzip.

Nach der Ansicht des BMF, in dem o.g. Schreiben, liegen in diesem Fall ja zwei getrennte Rechtsgeschäfte vor, die dann auch jeweils getrennt beurteilt werden. Dieser Ansicht kann so nicht gefolgt werden. Es wird explizit beim Broker nur ein einzelner Vorgang angelegt. Dabei werden nicht die einzelnen Optionen mit einem speziellen Preis gehandelt, sondern der Broker sucht so lange zwei passende Optionen mit einem entsprechenden Preis. Dieser Preis der jeweiligen Optionskombinationen kann dann beim gleichzeitigen Kauf von mehreren Optionen bei den einzelnen Durchführungen voneinander abweichen. Allein aus diesem Grund kann die Ansicht des BMF so nicht stimmen.

Zudem werden durch die völlig unzutreffende Besteuerung gerade diejenigen bestraft, die durch ein zweites, gegenläufiges Optionsgeschäft für eine Risiko-Minimierung sorgen. Genau dadurch wird aber die vom Gesetzgeber ursprünglich gewünschte Regelung ad absurdum geführt.

So besteht z.B. auch der Kauf und Verkauf von Alkohol aus zwei rechtlich selbstständigen Grundgeschäften. Dennoch käme niemand auf die Idee zu sagen, ein Getränkehandel müsse alle Einnahmen aus dem Verkauf von Bier versteuern, dürfe aber nur Betriebsausgaben mit 20.000 € aus dem Einkauf dieses Bieres abziehen, da übermäßiger Alkoholkonsum gesundheitsgefährdend sei.

In diversen Internetforen tauchen bereits verschiedene Beiträge von jungen Erwachsenen auf, die sich in der Pandemiezeit im Internet mit der Börse und dem Optionshandel beschäftigen. So lassen sich auch mit einer geringen Depotgröße ab ca. 4.000 € und einem geringen Risiko die oben genannten Trades durchführen. Durch die zwar kleinen, aber konstant erzielbaren Gewinne kann so Woche für Woche das Depot wachsen.

Zumindest, bis die Steuererklärung des Jahres 2021 zu bezahlen ist.

Handel an der Börse

Jeder, der sich mit der Börse beschäftigt, weiß aus eigener Erfahrung, dass nicht immer Handel mit Aktien zum Erfolg führt. Es gilt hier das Prinzip, dass durch die eigene Strategie eben mehr Trades zu einem Gewinn führen müssen als umgekehrt.

Aber gerade diese Handelsstrategie wird durch die Neuregelung durchbrochen. Somit ist es dem Steuerpflichtigen nicht möglich, in einem gewissen Maße einen Handel mit Optionsgeschäften auszuüben, da durch die Beschränkung der Verluste auf 20.000 € dann eine unangemessene Besteuerung der reinen Gewinne entsteht. Auch hier lassen sich genug Beispiele finden, die zu einer ähnlichen Besteuerung führen, wie oben bei den Bull Put Spreads ausgeführt.

Handlungsoption

Die Verlustkürzung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG lässt sich nur durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft und der Verlagerung des Aktienhandels in diese umgehen. Hier bleibt aber auch die Frage, ob dies dann dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Fazit

Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht im anhängigen Verfahren 2 BvL 3/21, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen § 20 Abs. 4 S. 4 EStG geht, entsprechend entscheidet und der Gesetzgeber dann auch die wesentlich schärfere Regelung des S. 5 und 6 aufhebt.

Alternativ bleibt noch die Hoffnung, dass die neue Regierung und der neue Finanzminister diese Regelung wieder rückwirkend für das Jahr 2021 aufhebt.

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